Maskenpflicht ab 1.10.22

Corona-Regeln der Bundesregierung für Herbst und Winter

Ab dem 1. Oktober 2022 gilt durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bundesweit die Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) sowohl in Arztpraxen als auch in Psychotherapiepraxen. Das Tragen einer medizinischen Maske ist dann nicht mehr ausreichend. Diese Pflicht bezieht sich auf Patienten und Besucher der Praxen.

Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt für:

  1. Kinder bis zu ihrem 6. Geburtstag,
  2. Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine  Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können,
  3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Diese Personen müssen auch keine medizinischen Masken tragen.

Außerdem gilt während einer medizinischen Behandlung keine Maskenpflicht, wenn die Behandlung sonst nicht erfolgen könnte.

1/10/2022
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